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Onlinehandel 2027: Alle Änderungen und Fristen, die Onlinehändler kennen müssen

E-Rechnung, austauschbare Akkus, Entwaldungsverordnung, Plastiksteuer, Cyber Resilience Act und digitaler Produktpass: Der große Fristenkalender 2027 für Onlinehändler – mit Erklärung, Betroffenheits-Check und To-dos.

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11 Min.
E-Commerce kompakt vom 04.11.2026: E-Rechnung wird Pflicht, Akkus müssen austauschbar sein, Entwaldungsregeln für kleine Firmen, Steuer auf Plastikverpackungen, Cyber Resilience Act gilt, Der digitale Produktpass kommt
Inhalt

2027 wird für Onlinehändler kein ruhiges Jahr. Die E-Rechnung wird für viele Pflicht, Akkus müssen austauschbar sein, die EU-Entwaldungsverordnung erreicht auch kleine Firmen, und für vernetzte Produkte gelten neue Sicherheitsregeln. Dazu kommen geplante Kosten wie eine Steuer auf Plastikverpackungen.

In diesem Fristenkalender haben wir alle Stichtage 2027 zusammengetragen, die für Onlinehändler relevant sind – mit Erklärung, wer betroffen ist und was du konkret tun solltest. Die sechs wichtigsten Punkte gibt es auch als Kurzvideo auf unseren Kanälen.

Stand: November 2026. Einige Termine sind noch in Bewegung – wir kennzeichnen geplante und unsichere Punkte. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Die Fristen 2027 auf einen Blick

  • 1. Januar 2027: E-Rechnungspflicht für B2B-Rechnungen bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz
  • 12. Januar 2027: Cloud- und Software-Anbieter dürfen keine Wechselentgelte mehr verlangen
  • 12. Februar 2027: EU-Staaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die Verpackungsverordnung (PPWR) fest
  • 18. Februar 2027: Akkus in Geräten müssen austauschbar sein, digitaler Batteriepass für große Akkus
  • 17. Juni 2027: Umsetzungsfrist für die Herstellerverantwortung bei Textilien und Schuhen
  • 30. Juni 2027: EU-Entwaldungsverordnung gilt auch für Klein- und Kleinstunternehmen
  • Juli 2027 (geplant): Steuer auf Kunststoffverpackungen
  • 10. Juli 2027: EU-Geldwäscheverordnung, Bargeldobergrenze 10.000 Euro
  • 11. Dezember 2027: Cyber Resilience Act voll anwendbar
  • 14. Dezember 2027: Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit
  • Ohne festen Termin: digitaler Produktpass, Entgelttransparenz

1. E-Rechnung wird Pflicht (1. Januar 2027)

Was sich ändert: Seit 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Beim Versand gab es Übergangsfristen. Die erste läuft Ende 2026 aus: Wer im Jahr 2026 mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz gemacht hat, muss ab dem 1. Januar 2027 Rechnungen an andere Unternehmen im Inland als strukturierte E-Rechnung ausstellen. Ab dem 1. Januar 2028 gilt das für alle Unternehmen.

Eine E-Rechnung ist kein PDF, sondern ein maschinenlesbarer Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931. In Deutschland gängig sind XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, nicht im Profil MINIMUM oder BASIC-WL).

Wer betroffen ist:

  • Händler, die an Geschäftskunden im Inland verkaufen – also B2B-Shops, Großhändler, aber auch B2C-Händler mit einzelnen Firmenkunden
  • Nicht betroffen: Rechnungen an Privatkunden. Ein reiner B2C-Shop muss seine Kundenrechnungen nicht umstellen.
  • Ausgenommen: Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise. Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber empfangen können.
  • Marktplatz-Verkäufer: Prüfe, ob dein Marktplatz oder deine Warenwirtschaft für Geschäftskunden bereits E-Rechnungen erzeugt. Bei Amazon Business zum Beispiel lädst du Rechnungen oft selbst hoch – dann bist du für das Format verantwortlich.

Was du tun solltest:

  • Umsatz 2026 prüfen: Liegst du über 800.000 Euro, musst du zum 1. Januar 2027 umgestellt sein.
  • Klären, ob deine Warenwirtschaft, dein Shopsystem oder dein Buchhaltungsprogramm XRechnung oder ZUGFeRD ausgeben kann.
  • Geschäftskunden im Shop erkennbar machen (z. B. über die USt-IdNr. oder ein Firmenfeld), damit für sie automatisch eine E-Rechnung erzeugt wird.
  • Archivierung klären: Die E-Rechnung muss im Originalformat aufbewahrt werden, ein ausgedrucktes PDF reicht nicht.

Quellen: Bundesfinanzministerium – FAQ E-Rechnung, IHK – E-Rechnung

2. Akkus müssen austauschbar sein (18. Februar 2027)

Was sich ändert: Ab dem 18. Februar 2027 gilt Artikel 11 der EU-Batterieverordnung. Geräte mit eingebauten Gerätebatterien dürfen dann nur noch neu in Verkehr gebracht werden, wenn der Endnutzer die Batterie selbst entnehmen und ersetzen kann – mit handelsüblichem Werkzeug, ohne Spezialwerkzeug und ohne das Gerät zu beschädigen. Für Akkus in leichten Verkehrsmitteln wie E-Bikes und E-Scootern reicht es, wenn eine unabhängige Fachwerkstatt den Akku tauschen kann.

Gleichzeitig startet der digitale Batteriepass für Akkus von E-Bikes und E-Scootern, Elektroautos und Industriebatterien über 2 kWh: ein per QR-Code abrufbarer Datensatz mit Infos zu Herkunft, Zusammensetzung und Recycling.

Ausnahmen: Fest verbaute Akkus bleiben erlaubt, wenn das Gerät zum Beispiel überwiegend in nasser Umgebung genutzt wird (z. B. wasserdichte Geräte) oder bei bestimmten Medizinprodukten. Die EU-Kommission hat dazu Leitlinien veröffentlicht.

Wer betroffen ist:

  • Händler von Elektronik mit Akku: Smartphones, Kopfhörer, Smartwatches, Spielzeug, Werkzeuge, Haushaltsgeräte
  • Händler mit Eigenmarken oder Direktimporten – sie gelten als Hersteller bzw. Importeur und tragen die volle Verantwortung
  • Händler von E-Bike- und E-Scooter-Akkus (Batteriepass)

Was du tun solltest:

  • Sortiment mit fest verbauten Akkus auflisten.
  • Bei Lieferanten nachfragen, welche Modelle ab Februar 2027 die neuen Regeln erfüllen und ob es Nachfolger gibt.
  • Bei Eigenmarken und Importen aus Drittländern: Konformität selbst prüfen oder mit dem Hersteller vertraglich absichern.
  • Produkttexte anpassen: Austauschbarkeit ist ein Verkaufsargument – „Akku selbst wechselbar“ gehört in die Bulletpoints.

Quellen: Verordnung (EU) 2023/1542 auf EUR-Lex, WKO – Fakten zur EU-Batterienverordnung, Händlerbund – Gesetzesänderungen 2027

3. EU-Entwaldungsverordnung auch für kleine Firmen (30. Juni 2027)

Was sich ändert: Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wurde zweimal verschoben und im Dezember 2025 vereinfacht. Jetzt gilt: Große und mittlere Unternehmen müssen die Regeln ab dem 30. Dezember 2026 einhalten, Klein- und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2027.

Bestimmte Rohstoffe und Produkte daraus dürfen dann nur noch verkauft werden, wenn sie nachweislich nicht von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Betroffen sind Holz, Kakao, Kaffee, Rinder (inkl. Leder), Kautschuk, Palmöl und Soja – und viele Produkte daraus, etwa Möbel, Papier und Pappe, Bücher, Schokolade, Lederwaren oder Reifen.

Die wichtigste Vereinfachung für Händler: Die Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem (TRACES) gibt nur ab, wer die Ware erstmals in der EU in Verkehr bringt – also meist der Hersteller oder Importeur. Händler, die in der EU einkaufen, müssen grundsätzlich keine eigene Erklärung mehr einreichen. Sie müssen aber Angaben zu Lieferanten und Abnehmern sowie die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung vorhalten.

Wer betroffen ist:

  • Händler, die betroffene Produkte selbst aus Drittländern importieren (z. B. Möbel aus Asien, Lederwaren, Kaffee) – sie sind Marktteilnehmer mit vollen Pflichten
  • Händler, die betroffene Produkte in der EU einkaufen – mit reduzierten Dokumentationspflichten
  • Eigenmarken-Händler, die Produkte unter eigenem Namen herstellen lassen

Was du tun solltest:

  • Prüfen, welche Produkte in deinem Sortiment unter die EUDR fallen (maßgeblich sind die Zolltarifnummern im Anhang der Verordnung).
  • Bei Importen: Lieferkette bis zur Anbaufläche dokumentieren (Geodaten), Sorgfaltserklärung vorbereiten.
  • Bei EU-Einkauf: Lieferanten nach der Referenznummer der Sorgfaltserklärung fragen und diese mindestens fünf Jahre aufbewahren.
  • Unternehmensgröße klären: Ab welchem Stichtag giltst du – 30.12.2026 oder 30.06.2027?

Quellen: IHK Braunschweig – EUDR: Aufschub und Vereinfachung beschlossen, EU-Kommission – Access2Markets zur EUDR, Händlerbund – Gesetzesänderungen 2027

4. Geplant: Steuer auf Plastikverpackungen (Juli 2027)

Was sich ändert: Die Bundesregierung plant ab Juli 2027 eine nationale Steuer auf Kunststoffverpackungen. Im Gespräch sind 550 Euro pro Tonne Kunststoff. Erfasst werden sollen Verpackungen, Folien, Verschlüsse und Verbundverpackungen mit mehr als 5 Prozent Kunststoffanteil. Hintergrund: Deutschland zahlt bereits seit 2021 eine Plastikabgabe an die EU – bisher aus dem allgemeinen Haushalt.

Stand: Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Mehr als 40 Wirtschaftsverbände lehnen die Steuer ab und warnen vor hohen Kosten und zusätzlicher Bürokratie. Änderungen bis zum Start sind wahrscheinlich.

Wer betroffen ist:

  • Zunächst Hersteller und Importeure von Verpackungen
  • Händler indirekt über höhere Einkaufspreise für Versandtaschen, Luftpolsterfolie, Stretchfolie und Klebeband
  • Händler, die Verpackungen selbst importieren (z. B. Versandbeutel aus Asien), möglicherweise direkt

Was du tun solltest:

  • Deinen Kunststoff-Verbrauch pro Jahr grob ermitteln – die Daten hast du meist schon aus der Verpackungslizenzierung (LUCID).
  • Alternativen testen: Papierpolster, Papier-Versandtaschen, Kartons ohne Folienfenster.
  • Die Entwicklung beobachten – wir berichten, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt.

Quellen: OnlinehändlerNews – Plastiksteuer ab Juli 2027 geplant, Händlerbund – Gesetzesänderungen 2027

5. Cyber Resilience Act (11. Dezember 2027)

Was sich ändert: Ab dem 11. Dezember 2027 gilt der Cyber Resilience Act (CRA) in vollem Umfang. Alle „Produkte mit digitalen Elementen“ – also Hardware und Software, die mit einem Netz oder einem anderen Gerät verbunden werden kann – müssen dann grundlegende Cybersicherheitsanforderungen erfüllen. Hersteller müssen Sicherheitslücken über einen Unterstützungszeitraum schließen, der in der Regel mindestens fünf Jahre beträgt, und das CE-Kennzeichen muss auch die Cybersicherheit abdecken. Bereits seit dem 11. September 2026 gelten Meldepflichten für Hersteller bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen.

Wer betroffen ist:

  • Händler von Smart-Home-Geräten, Kameras, Routern, Smartwatches, vernetztem Spielzeug, Druckern und Software
  • Als Händler musst du vor dem Verkauf prüfen, ob das CE-Kennzeichen, die Konformitätserklärung bzw. Herstellerangaben und die Gebrauchsanleitung mit Sicherheitsinformationen vorliegen. Bekannte Sicherheitsrisiken musst du melden und das Produkt im Zweifel aus dem Verkauf nehmen.
  • Als Importeur (Ware direkt aus Drittländern) hast du weitergehende Prüfpflichten.
  • Wer Produkte unter eigener Marke verkauft oder wesentlich verändert, gilt als Hersteller – mit allen Pflichten.

Was du tun solltest:

  • Elektronik-Sortiment auf vernetzte Produkte prüfen.
  • Bei Lieferanten Nachweise anfordern: CE-Konformität nach CRA, Support-Zeitraum, Kontakt für Sicherheitsmeldungen.
  • Den Support-Zeitraum in Produkttexten angeben, wenn der Hersteller ihn nennt – Kunden fragen zunehmend danach.
  • Eigenmarken mit Funk- oder App-Anbindung frühzeitig mit dem Produzenten durchgehen.

Quellen: Verordnung (EU) 2024/2847 auf EUR-Lex, Handelskammer Hamburg – Meldepflicht ab 11. September 2026, CMS – CRA und Lieferkette

6. Der digitale Produktpass kommt (ohne festen Termin)

Was sich ändert: Mit der Ökodesign-Verordnung (ESPR) führt die EU schrittweise einen digitalen Produktpass ein. Über einen QR-Code oder Datenträger am Produkt sollen Kunden, Händler und Behörden Informationen zu Material, Herkunft, Reparierbarkeit, Haltbarkeit, CO₂-Fußabdruck und Recycling abrufen können.

Zeitplan: Die Pflichten kommen Produktgruppe für Produktgruppe über eigene Rechtsakte. Nach dem Arbeitsplan der EU-Kommission sind die Regeln für Textilien für 2027 vorgesehen, für Möbel und Matratzen später. Nach einem Rechtsakt gilt in der Regel eine Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten – Pflichten für Textilien sind damit frühestens 2028 zu erwarten. Fest steht dagegen der Batteriepass ab 18. Februar 2027 (siehe Punkt 2).

Wer betroffen ist:

  • Zunächst Hersteller und Importeure, die die Daten bereitstellen müssen
  • Händler müssen den Produktpass im Shop zugänglich machen bzw. sicherstellen, dass er vorhanden ist
  • Bei Waren aus Drittländern ist der Importeur verantwortlich

Was du tun solltest:

  • Produktdaten strukturiert pflegen: Material, Herkunft, Pflegehinweise, Reparatur- und Ersatzteilinfos.
  • Ein PIM- oder Warenwirtschaftssystem nutzen, das zusätzliche Datenfelder und QR-Codes abbilden kann.
  • Bei Textil-Lieferanten nachfragen, wie sie sich auf den Produktpass vorbereiten.

Quellen: IT-Recht Kanzlei – Digitaler Produktpass, onlinemarktplatz.de – DPP-Fristen nach Produktgruppen, Händlerbund – Gesetzesänderungen 2027

Weitere Fristen 2027 im Überblick

Cloud-Wechsel ohne Gebühr (12. Januar 2027): Nach dem EU Data Act dürfen Anbieter von Cloud- und Datenverarbeitungsdiensten ab diesem Tag keine Wechselentgelte mehr verlangen. Gut zu wissen, wenn du Shop-Hosting, Warenwirtschaft oder Software wechseln willst.

Verpackungsverordnung PPWR (seit 12. August 2026, weitere Stufen 2027): Die EU-Verpackungsverordnung gilt bereits seit dem 12. August 2026. Wer direkt an Kunden in anderen EU-Ländern liefert, kann dort herstellerverantwortlich werden – mit Registrierung, Mengenmeldung und ohne eigene Niederlassung einem Bevollmächtigten. 2027 folgen weitere Schritte: Bis Februar 2027 legen die EU-Staaten ihre Sanktionen fest, bis August 2027 sollen die Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung voll greifen. Marktplätze müssen die Registrierung ihrer Verkäufer prüfen. Wenn du ins EU-Ausland verschickst, solltest du das spätestens jetzt klären.

Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe (17. Juni 2027): Bis dahin muss Deutschland die EU-Vorgaben umsetzen. Hersteller – dazu zählen auch Importeure, Eigenmarken und Onlinehändler, die Ware erstmals in Deutschland anbieten – sollen Sammlung, Sortierung und Recycling von Alttextilien mitfinanzieren. Mode- und Schuhhändler sollten prüfen, ob sie als Hersteller gelten.

Geldwäscheverordnung (10. Juli 2027): Gewerbliche Händler dürfen Barzahlungen nur noch bis einschließlich 10.000 Euro annehmen. Händler von Edelmetallen, Edelsteinen, Schmuck und Uhren über 10.000 Euro sowie teuren Fahrzeugen haben zusätzliche Prüfpflichten (Identifizierung der Kunden). Für die meisten Onlinehändler ändert sich wenig.

Zwangsarbeitsverbot (14. Dezember 2027): Produkte, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, dürfen in der EU nicht mehr verkauft werden – unabhängig von der Unternehmensgröße, ausdrücklich auch im Onlinehandel. Für kleine Unternehmen gibt es Erleichterungen. Besonders relevant für Textil, Elektronik und Agrarprodukte.

Entgelttransparenz (geplant 2027): Die EU-Richtlinie soll Anfang 2027 in deutsches Recht umgesetzt werden. Stellenanzeigen müssen dann Gehalt oder Gehaltsspanne nennen; Berichtspflichten folgen ab 2028 für Unternehmen ab 100 Beschäftigten. Betrifft Händler als Arbeitgeber.

Quellen: Händlerbund – Gesetzesänderungen 2027, OnlinehändlerNews – Fristenkalender 2027, IT-Recht Kanzlei – Geldwäscheverordnung 2027, Heuking – PPWR Factsheet

Schon vor 2027: Diese Fristen laufen jetzt

  • 9. Dezember 2026: Neues Produkthaftungsrecht – Haftung auch für Software und digitale Produkte, Händler können bei Produkten ohne EU-Hersteller haften.
  • 30. Dezember 2026: EU-Entwaldungsverordnung für große und mittlere Unternehmen.
  • Seit 12. August 2026: EU-Verpackungsverordnung (PPWR).
  • Seit 11. September 2026: Meldepflichten nach dem Cyber Resilience Act für Hersteller.

Auch das ändert sich 2027 beim Versand

  • Deutsche Post: Päckchen innerhalb Deutschlands bekommen eine Sendungsverfolgung. Die Briefpreise sollen steigen; die Genehmigung der Bundesnetzagentur stand zuletzt noch aus.
  • DHL: Berichtet wird über eine geplante Gebühr von 2,99 Euro für einen zweiten Zustellversuch, die Händler zahlen sollen. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh) kritisiert das. Offiziell bestätigt ist die Gebühr noch nicht.

Checkliste für Onlinehändler

  • Umsatz 2026 prüfen: Über 800.000 Euro? Dann E-Rechnung für Geschäftskunden ab 1. Januar 2027.
  • Shop-, Buchhaltungs- oder Warenwirtschaftssoftware auf XRechnung/ZUGFeRD prüfen.
  • Elektronik mit fest verbauten Akkus auflisten und mit Lieferanten klären.
  • Sortiment auf EUDR-Produkte prüfen (Holz, Papier, Möbel, Kaffee, Kakao, Leder, Kautschuk, Palmöl, Soja).
  • Bei EU-Einkauf: Referenznummern der Sorgfaltserklärungen von Lieferanten anfordern.
  • Verpackungsverbrauch erfassen und Alternativen zu Plastik testen.
  • Bei EU-Versand: Registrierungspflichten nach PPWR in den Zielländern klären.
  • Vernetzte Produkte identifizieren, CE- und Support-Nachweise einholen.
  • Eigenmarken prüfen: Wo giltst du als Hersteller?
  • Produktdaten strukturiert pflegen – für Produktpass, Marktplätze und KI-Suche.

Häufige Fragen

Muss ich als reiner B2C-Shop E-Rechnungen schreiben? Nein. Die Pflicht gilt nur für Rechnungen an andere Unternehmen im Inland. Sobald du aber einzelne Geschäftskunden hast, musst du für diese ab der für dich geltenden Frist E-Rechnungen ausstellen.

Darf ich Geräte mit fest verbautem Akku nach dem 18. Februar 2027 noch verkaufen? Die Regel knüpft an das erstmalige Inverkehrbringen an. Ware, die vorher bereits rechtmäßig in der EU in Verkehr gebracht wurde, darf nach allgemeinem Produktrecht weiter abverkauft werden. Lass dir das im Zweifel vom Lieferanten bestätigen.

Ich verkaufe Möbel von einem deutschen Großhändler. Muss ich eine Sorgfaltserklärung abgeben? Nach der Vereinfachung von Dezember 2025 grundsätzlich nicht. Die Erklärung gibt ab, wer die Ware erstmals in der EU in Verkehr bringt. Du musst aber dokumentieren, von wem du kaufst und an wen du verkaufst, und die Referenznummer aufbewahren.

Ist die Plastiksteuer schon beschlossen? Nein. Stand November 2026 gibt es nur Pläne der Bundesregierung, keinen Gesetzentwurf.


Dieser Artikel fasst öffentlich verfügbare Informationen zusammen (Stand: November 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Prüfe Details im Zweifel mit deinem Steuerberater, Anwalt oder deiner IHK.

E-Commerce kompakt erscheint regelmäßig als Kurzvideo auf den Seller2Go-Kanälen und hier im Blog.

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