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E-Commerce kompakt: Erste Abmahnungen wegen Widerrufsbutton, Amazon schlägt EU-Gebühr auf den Preis, Weihnachten online +4,1 %, „besser als“ nur mit Beleg

Die ersten Abmahnungen wegen des Widerrufsbuttons sind da, Amazon rechnet die neue EU-Gebühr in den Kundenpreis ein, der HDE erwartet online +4,1 % im Weihnachtsgeschäft und das OLG Hamburg bremst Überlegenheitswerbung. Die E-Commerce-News vom 05.11.2026.

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4 Min.
E-Commerce kompakt vom 05.11.2026: Erste Abmahnungen wegen Widerrufsbutton, Amazon schlägt EU-Gebühr auf den Preis, Online wächst doppelt so schnell, „Besser als“ nur mit Beleg
Inhalt

„E-Commerce kompakt“ ist unser tägliches News-Format für Onlinehändler: kurze Meldungen, jeweils mit dem, was sie für deinen Shop bedeuten. Das Video dazu lief am 5. November 2026 auf Instagram, Facebook, LinkedIn und YouTube.

1. Erste Abmahnungen wegen des Widerrufsbuttons

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Onlineshops eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten (§ 356a BGB). Wenige Monate später sind die ersten Abmahnungen da. Laut WBS Legal verlangt die Wettbewerbszentrale eine Kostenpauschale von 417,30 Euro – im konkreten Fall wegen eines Footer-Links „Widerruf & Rückgabe“ und eines mehrstufigen Ablaufs. Die Verbraucherzentrale Hessen forderte 365,30 Euro von einem Shop, bei dem die Funktion ganz fehlte. Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband ist im Oktober gegen einen Lebensmittel-Onlinehändler vorgegangen.

Beanstandet werden vor allem:

  • ein grauer, unauffälliger Link zwischen den anderen Rechtstexten im Footer
  • zusätzliche Schritte, bevor das eigentliche Widerrufsformular erscheint
  • ein Button „Widerruf“, der nur zur Widerrufsbelehrung führt
  • ein Pflichtfeld für den Widerrufsgrund
  • Widerruf nur im Kundenkonto, obwohl Gastbestellungen möglich sind

Die Pauschalen sind überschaubar. Das eigentliche Risiko ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung: Wiederholt sich der Fehler, wird eine Vertragsstrafe fällig.

Für dich heißt das: Teste deinen Widerrufsbutton – auf dem Desktop und mobil, als Kunde mit Konto und als Gast. Er sollte klar beschriftet sein (etwa „Vertrag widerrufen“), auf jeder Seite erreichbar, ohne Begründung und ohne Rückfragen funktionieren. Prüfe ihn nach jedem Shop- oder Theme-Update erneut. Verkaufst du auf Marktplätzen, frag nach, ob deren Lösung die Anforderungen erfüllt. Und: Eine Abmahnung nie ignorieren und vor dem Unterschreiben anwaltlich prüfen lassen.

Quelle: WBS Legal – Abmahnung wegen Widerrufsbutton (30.10.2026)

2. Amazon schlägt die EU-Gebühr auf den Preis

Seit dem 1. November 2026 erhebt die EU eine Bearbeitungsgebühr von 2 Euro je Position der Zollanmeldung für B2C-Direktimporte aus Nicht-EU-Ländern – unabhängig vom Warenwert. Bei Remote Fulfillment mit FBA, also dem Fernversand aus einem Nicht-EU-Land, rechnet Amazon die Gebühr laut onlinemarktplatz.de zum hinterlegten Verkäuferpreis hinzu. Kunden sehen auf der Produktseite, im Warenkorb und an der Kasse also einen höheren Preis. Bei Eigenversand stellt der Transportdienstleister die Gebühr dem Händler in Rechnung. Bei Retouren, Annahmeverweigerungen oder gescheiterter Zustellung wird sie nicht erstattet. Ware, die bereits in der EU verzollt im Lager liegt, ist kein Direktimport.

Für dich heißt das: Versendest du aus einem Land außerhalb der EU an EU-Kunden, vergleiche deine hinterlegten Preise mit den angezeigten Kundenpreisen. Prüfe, mit welchem Preis dein Repricer rechnet. Senke nicht pauschal um 2 Euro – das kostet Marge. Kalkuliere die Gebühr getrennt von anderen Kosten wie dem neuen FBA-Zuschlag.

Quelle: onlinemarktplatz.de – Neue EU-Gebühr: Amazon erhöht angezeigten Preis bei Remote Fulfillment (04.11.2026)

3. Weihnachtsgeschäft: Online wächst doppelt so schnell

Der Handelsverband Deutschland (HDE) erwartet für November und Dezember 2026 ein Umsatzplus von 2 Prozent auf 129,2 Milliarden Euro – preisbereinigt etwa 1 Prozent. Der Onlinehandel soll um 4,1 Prozent auf 23,1 Milliarden Euro wachsen und damit doppelt so schnell. Verbraucher planen im Schnitt 262 Euro für Geschenke ein, nach 263 Euro im Vorjahr; 2023 und 2024 lag der Wert noch bei rund 300 Euro. Mehr als die Hälfte will so viel ausgeben wie im Vorjahr, 10 Prozent mehr, 24 Prozent weniger. Die Händler selbst sind skeptisch: 56 Prozent der Non-Food-Händler erwarten ein schwächeres oder deutlich schwächeres Geschäft als 2025, 85 Prozent rechnen damit, dass Kunden stärker auf den Preis achten.

Für dich heißt das: Die Nachfrage ist da, aber Kunden vergleichen härter. Zeig auf Produktseite und in Anzeigen klar, warum sich dein Angebot lohnt – Lieferzeit, Service, Bundles oder Garantie – statt nur über den Preis zu gehen.

Quelle: OnlinehändlerNews – Stabile Geschenkbudgets, skeptische Händler (04.11.2026, HDE-Prognose)

4. „Besser als“ nur mit Beleg

Ein Pharmaunternehmen bewarb einen Impfstoff für Hunde als den anderen Produkten am deutschen Markt überlegen – teils mit 100 Prozent Wirksamkeit. Als Beleg diente nur eine kleine Laborstudie, einen direkten Vergleich mit Konkurrenzprodukten gab es nicht. Das Landgericht Hamburg untersagte die Werbung per einstweiliger Verfügung. Das Oberlandesgericht Hamburg kündigte an, die Berufung zurückzuweisen (Hinweisbeschluss vom 13.04.2026, Az. 3 U 79/25). Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG erlaubt – wenn sie sachlich, überprüfbar und fair ist. Je absoluter die Aussage, etwa „Nr. 1“ oder „100 Prozent“, desto höher die Anforderungen an den Beleg. Ein Hinweis im Kleingedruckten korrigiert eine überzogene Hauptaussage nicht.

Für dich heißt das: Wirbst du zum Black Friday mit „günstiger als“, „Testsieger“ oder „bester Preis“, sichere die Belege vorher und dokumentiere Preisvergleiche mit Datum. Der Beleg muss genau die Aussage stützen, die du machst.

Quelle: OnlinehändlerNews – Vergleichende Werbung: Warum „besser als“ teuer werden kann (04.11.2026)

Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung.


E-Commerce kompakt erscheint regelmäßig als Kurzvideo auf den Seller2Go-Kanälen und hier im Blog.

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