
GPSR für Online-Händler: Pflichten, Dokumentation und Bußgelder | Seller2Go
GPSR für Online-Händler — ohne den Überblick zu verlieren
Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988, kurz GPSR). Sie ersetzt die frühere Produktsicherheitsrichtlinie und betrifft alle, die Verbraucherprodukte anbieten: im eigenen Shop genauso wie auf Marktplätzen.
Das Problem in der Praxis: Die Pflichten sind überschaubar, aber der Aufwand steckt in den Details. Viele Artikel, viele Lieferanten, Unterlagen an vielen Orten. Dieser Leitfaden zeigt, was Sie wissen müssen, was ins Angebot gehört und wie Sie Ihre Prüfung nachvollziehbar dokumentieren.
Welche Rolle haben Sie?
Die GPSR unterscheidet mehrere Rollen. Davon hängt ab, welche Pflichten für Sie gelten:
- Hersteller: Sie stellen das Produkt her oder lassen es unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke herstellen.
- Importeur: Sie bringen Produkte aus Nicht-EU-Ländern in den EU-Markt.
- Händler: Sie verkaufen Produkte anderer Hersteller weiter.
- Online-Marktplatz: Die Plattform, auf der verkauft wird, hat eigene Pflichten.
Wichtig: Wer ein fremdes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft oder es wesentlich verändert, gilt als Hersteller und trägt dessen Pflichten.
Die wichtigsten Pflichten für Händler
Das Bundesumweltministerium fasst die Händlerpflichten so zusammen:
- Nur sichere Produkte anbieten.
- Konformität erhalten: Lagerung und Transport dürfen die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Kennzeichnungen müssen erhalten bleiben.
- Bei Verdacht nicht verkaufen: Vermuten Sie, dass ein Produkt nicht konform ist, dürfen Sie es nicht bereitstellen.
- Informieren: Hersteller oder Importeur unverzüglich informieren, Marktüberwachungsbehörden über das Safety Business Gateway unterrichten, Unfälle dem Hersteller melden.
- Korrekturmaßnahmen sicherstellen: bis hin zu Rücknahme oder Rückruf.
Prüfen Sie außerdem vor dem Verkauf, ob der Hersteller seine Angaben am Produkt gemacht hat: Name oder Marke, Postanschrift, E-Mail-Adresse und eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer.
Was gehört ins Online-Angebot?
Im Fernabsatz (Artikel 19 GPSR) müssen diese Angaben eindeutig und gut sichtbar im Angebot stehen:
- Hersteller: Name oder Marke, Postanschrift, E-Mail-Adresse
- Verantwortliche Person in der EU: Name und Anschrift, wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU hat
- Produktidentifikation: zum Beispiel ein Foto sowie Typ, Charge oder Modell
- Warn- und Sicherheitshinweise: in der Sprache des Verkaufslandes
Zwei Hinweise aus der Praxis:
- Sichtbar im Angebot: Die Angaben gehören in das Angebot selbst, nicht nur in interne Unterlagen.
- Fremde Produkte: Fehlen die Herstellerangaben am Produkt oder bei Ihrem Lieferanten, fordern Sie sie an, bevor Sie verkaufen.
Dokumentation: Was sollten Sie aufbewahren?
Welche Unterlagen verlangt werden, hängt von Ihrer Rolle ab:
- Hersteller: technische Unterlagen mit Risikoanalyse, 10 Jahre ab Inverkehrbringen für die Marktüberwachung bereitzuhalten.
- Importeure: eine Kopie der technischen Unterlagen, ebenfalls mindestens 10 Jahre.
- Händler: Für Händler nennt das Bundesumweltministerium keine eigene Aufbewahrungsfrist. Ihre Pflicht ist, vor dem Verkauf zu prüfen und bei Verdacht zu handeln.
Unser Rat: Halten Sie Ihre Prüfung so fest, dass Sie sie jederzeit vorlegen können:
- Herstellerangaben und verantwortliche Person je Artikel
- Fotos von Produkt, Kennzeichnung und Verpackung
- Datum und Ergebnis Ihrer Prüfung
- Kommunikation mit dem Lieferanten
- Warnhinweise und Anleitungen in der erforderlichen Sprache
Was droht bei Verstößen?
Bußgelder. Das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wurde an die GPSR angepasst. Die überarbeitete Fassung gilt seit dem 19. Februar 2026. Wer ein Produkt bereitstellt, obwohl die Angaben nach Artikel 19 fehlen, handelt ordnungswidrig (§ 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG). Das Bußgeld beträgt in diesem Fall bis zu 10.000 Euro. Bis zu 100.000 Euro sind für andere Verstöße vorgesehen, zum Beispiel wenn erforderliche Korrekturmaßnahmen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergriffen werden.
Abmahnungen und Gerichte. Auch Verbände und Mitbewerber können Verstöße über das Wettbewerbsrecht verfolgen. Das Landgericht Hechingen hat am 23. April 2026 (Az. 5 O 37/25 KfH) einem Wirtschaftsverband einen Unterlassungsanspruch zugesprochen: Ein Händler darf im Fernabsatz keine Produkte anbieten, ohne die Herstellerangaben nach Artikel 19 im Angebot zu machen. Der Einwand, man habe nur eine bestehende Produktkennung der Plattform genutzt, half nicht. Sie haften für Ihre Angebote, auch wenn die Plattform Teile davon vorgibt.
Maßnahmen der Marktplätze. Marktplätze verlangen die Angaben von ihren Händlern und können Angebote ohne vollständige Daten ausschließen:
- Kaufland verlangt für Hersteller und verantwortliche Person in der EU jeweils Name, vollständige Anschrift und E-Mail-Adresse oder Website. Angebote ohne diese Informationen werden laut Kaufland systematisch vom Verkauf ausgeschlossen.
- eBay verlangt Herstellerdaten, bei Herstellern außerhalb der EU eine verantwortliche Person, Produktangaben und Sicherheitsinformationen in der Landessprache. Fehlen Angaben, können Angebote für Käufer in der EU unsichtbar oder nicht kaufbar sein.
Prüfen Sie für jeden Marktplatz, auf dem Sie verkaufen, die aktuellen Vorgaben im Händlerbereich.
Typische Fehler
- Angaben fehlen im Angebot, obwohl sie intern vorhanden sind
- Keine Herstellerdaten am Produkt oder beim Lieferanten angefordert
- Keine verantwortliche Person in der EU bei Herstellern aus Drittländern
- Auf die Plattform verlassen: Die Haftung für das Angebot bleibt bei Ihnen
- Keine Nachweise: Die Prüfung wurde gemacht, aber nicht festgehalten
Checkliste für Ihre Umsetzung
- Rolle je Produkt klären (Hersteller, Importeur, Händler)
- Herstellerdaten (Name, Anschrift, E-Mail) je Artikel erfassen
- Verantwortliche Person in der EU benennen, wenn nötig
- Produktfotos, Kennzeichnung und Warnhinweise sammeln
- Angaben im Angebot sichtbar machen, im Shop und auf jedem Marktplatz
- Prüfung dokumentieren und Prüfdatum festhalten
- Daten regelmäßig auf Aktualität prüfen
Seller2Go GPSR — demnächst erhältlich
Die Dokumentation ist der Teil, der Zeit kostet. Dafür entwickeln wir Seller2Go GPSR, ein Modul, das Ihre Prüfungen künftig an einem Ort festhalten soll. Es ist noch nicht verfügbar. Geplant sind:
- Compliance-Checkliste: Schritt für Schritt durch die Pflichtangaben
- Foto- und Notizdokumentation: Produkt, Kennzeichnung und Besonderheiten direkt festhalten
- Ein-Klick-PDF-Bericht: der Nachweis, wenn jemand nachfragt
- Mehrsprachige Unterstützung und sichere Cloud-Speicherung
- Mobile-First-Design: direkt im Lager dokumentieren
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
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